Saisonstart steht bevor – Regelungen zur Rückkehr in Wettkampfbetrieb durch NWVV festgelegt


Ergebnismeldungen

Liebe Volleyballer im NWVV,

die Rückkehr in einen Wettkampfbetrieb für die kommende Saison 2021/2022 wurde vorbereitet. Der Nordwestdeutsche Volleyball-Verband e. V. (NWVV) hat im Zuge der Vorbereitungen auf die neue Saison eine allgemeine Verfahrensordnung festgelegt, um den Anforderungen der Corona- Verordnung gerecht zu werden.

Die neue Saison steht bevor und es gelten unter den aktuellen Voraussetzungen einige Sonderregelungen für die Durchführung eines Spieltages und der Teilnahme am organisierten Wettkampfbetrieb.

Mannschaften eines Vereins, so wie sie im SAMS hinterlegt sind, haben die Möglichkeit mit bis zu 17 Personen zu einem Spiel anzutreten. Diese 17 Personen dürfen sich aus maximal 12 aktive Spieler*innen und 5 Betreuer*innen zusammensetzen.

Durchführung mit 2/3G zulässig

Für die Durchführung eines Spieltages besteht im gesamten Verbandsgebiet eine verpflichtende 3G-Regelung. Alle 17 Personen einer Mannschaftsdelegation sind dazu verpflichtet einen Genesenen-, Geimpften- oder Gestestetenstatus im Vorfeld nachzuweisen. Ohne einen 3G-Nachweis ist der Zutritt oder die Inanspruchnahme von Leistungen nicht möglich. Als Testnachweis sind für den Spielbetrieb im NWVV lediglich Antigen- oder PCR-Testungen zugelassen. Ergebnisse aus Schnelltests und durch Fiebermessungen reichen nicht aus, um an einem organisierten Wettkampfbetrieb im NWVV teilzunehmen. Einzig in Kommunen und Vereinen, in denen die 2G-Regelung angewendet wird, überlagert diese die 3G- Verbandsregelung. Sollte das Land Niedersachsen*Bremen die aktuelle Verordnung dahingehen anpassen, dass ebenfalls nur die 2G-Regelung zum Einsatz kommt, verändert sich automatisch die Anforderung für den Wettkampfbetrieb im NWVV von der 3G-Regelung zur 2G-Regelung. Der NWVV beruft sich dabei auf die aktuellen Leitindikatoren des Landes Niedersachsen.

Die Verbandsspielordnung sieht Spielverlegungen nur unter bestimmten Bedingungen im Krankheitsfall vor; Spielverlegungen im Kontext der Corona- Pandemie werden unter folgenden Voraussetzungen auf Antrag der betroffenen Mannschaft zugelassen:

Eine Mannschaft hat mindestens vier Spieler, auf die eins der folgenden Merkmale zutrifft, und es verbleiben dadurch weniger als 8 „reguläre“ Spieler auf der Mannschaftsmeldeliste:

  • Spieler ist positiv getestet (positiver Antigen Schnelltest, PCR-Ergebnis);

  • Spieler ist in häuslicher Isolation / Quarantäne nach amtlichen Maßstäben;

  • Spieler hat ärztlich attestierte Corona-Symptome und wartet auf Testung

    bzw. Test- Ergebnis;

  • Spieler wurde am Spieltag durch den Hygienebeauftragten aufgrund von

    Corona- Symptomen (Fieber, Symptomschau) nicht für Spiel zugelassen;

  • Wechsel der Warnstufen auf Basis der Leitindikatoren (bei Wechsel von 3G

    auf 2G)

Definition „reguläre“ Spieler: es zählen nur Spieler, die eine Spielerlizenz für diese Mannschaft besitzen; Spieler, die nur „technische Mitglieder“ der Mannschaft sind (durch Höherspielen), zählen so lange nicht als reguläre Spieler, bis sie festgespielt sind.
Sofern es nicht mehr möglich ist für eine Mannschaft die restlichen Spiele der Saison zu bestreiten, werden dieser Mannschaft alle Punkte aberkannt und diese wird als Absteiger geführt.

Kontrolle obliegt dem Ausrichter

Jede Mannschaft hat im Vorfeld des Spieltages den Vordruck „Selbsterklärung Gesundheitszustand 2021“ (siehe Anhang) dem Ausrichter zur Verfügung zu stellen. Die Kontrolle der geimpften, genesenen und getesteten Spieler*innen nimmt der Ausrichter bei der Einlasskontrolle anhand der eingereichten Listen vor. Für den ausrichtenden Verein ist das Hinterlegen eines Hygienekonzeptes inklusive des Lüftungskonzepts in SAMS (Ort in SAMS wird noch bekanntgegeben) verpflichtend. Wenn von der Kommune nicht anders definiert, ist das Tragen einer medizinischen Maske in der gesamten Sportanlage außerhalb der Wettkampfvorbereitung und des eigentlichen Wettkampfs für die Teilnehmer verpflichtend. Für Zuschauer gelten die gültigen Regeln der Corona-Verordnung der Länder Niedersachsen und Bremen.

Ausnahme für Schüler*innen/Personen mit medizinischer Indikation

Eine Ausnahme gilt für Schülerinnen und Schüler. Diese sind von der erneuten Testung befreit, da auf Grundlage der aktuellen Verordnung davon ausgegangen werden kann, dass eine regelmäßige Testung in den Schulen vorgenommen wird. Die Bestätigung für den Schülerstatus (Schülerausweis) ist durch den Ausrichter zu kontrollieren.

Personen mit medizinischen Indikationen können am Spielbetrieb auch unter den Regelungen nach 2G teilnehmen. Es besteht weiterhin eine Testpflicht im Sinne der 3G Regelungen.

 
Verbandsspielausschuss NWVV
Präsidium NWVV
 
veröffentlicht am Samstag, 25. September 2021 um 02:26; erstellt von Guddack, André (NWVV)
letzte Änderung: 25.09.21 02:30
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